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12.12.2025
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VOB/A: Neue Wertgrenzen ab 1. Januar 2026

Die Anhebung der Wertgrenzen in der VOB/A basiert auf dem Beschluss der Bundesregierung, ab dem 1. Januar 2026 für sämtliche Bundesvergaben eine neue Schwelle von 50.000 Euro netto für Direktaufträge einzuführen. Daraufhin hat der Hauptausschuss Allgemeines des DVA eine entsprechende Anpassung der VOB/A vorgenommen, um eine einheitliche Behandlung von Bauvergaben mit Liefer- und Dienstleistungsvergaben zu gewährleisten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, auch die Schwellenwerte für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Direktaufträge und Freihändige Vergaben in der VOB/A bis Ende 2025 eine zeitlich begrenzte Anhebung der Wertgrenzen vorgesehen war. Die neu festgelegten Wertgrenzen treten zum 1. Januar 2026 unmittelbar nach Ablauf der bisherigen Regelungen in Kraft.

 

Die Bekanntmachung der geänderten Wertgrenzen erfolgt im Bundesanzeiger.

 

Mit den Anpassungen in § 3a VOB/A erfolgt ab dem 1. Januar 2026 folgende Erhöhung der Wertgrenzen:

 

  • Direktaufträge: 50.000 Euro netto
  • Freihändige Vergaben: 100.000 Euro netto
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: 150.000 Euro netto

 

Die zuvor in § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bestehende Differenzierung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach drei Kategorien (Hochbau, Tiefbau, Ausbau) entfällt. Ab dem 1. Januar 2026 kommt hier eine einheitliche Wertgrenze zur Anwendung.

 

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